A u s s c h r e i b u n g      B a u l e i t u n g        A b r e c h n u n g

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Ein Schwerpunkt unserer Arbeit ist die Bauleitung bei Neubau, Umbau und Altbausanierungen.

Die Wünsche des Bauherrn, eine wirtschaftliche Lösung sowie die Einhaltung von Kosten

und Terminen stehen im Mittelpunkt unserer Architektentätigkeit.

 

 

Unser Bauleiter-Service:

 

+ Ausschreibung der Bauleistung nach neuesten DIN Normen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
+ Mitwirkung bei der Vergabe der Bauleitung, Firmensuche, Angebotsauswertung und Vergabempfehlung
+ Bauleitung, Koordination aller Beteiligten, Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich Qualität, Kosten und Termin, Teilnahme an Abnahmen.
+ Objektdokumentation, Zusammenstellen der Objektunterlagen, Gewährleistungsbetreuung.
+ Wir bieten unsere Bauleitung privaten und öffentlichen Bauherren,
sowie als freiberuflicher Bauleiter für Architekturbüros an.

 

 

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Die Bauleitung (kurz BL) leitet eine Baustelle oder Teile einer Baustelle. Sie ist für die ordnungsgemäße Ausführung der Bauarbeiten verantwortlich. Umgangssprachlich wird der Begriff sowohl für die Bauleitung des Auftraggebers (Bauherrn) als auch für die Bauleitung des Auftragnehmers (Bauunternehmen) verwendet. Die Tätigkeiten beider Berufsgruppen unterscheiden sich allerdings wesentlich. Während der Bauleiter des Auftragnehmers für den ordnungsgemäßen Ablauf der Bauarbeiten verantwortlich ist, überwacht die Objektüberwachung (Bauüberwachung) u. a. die Einhaltung des genehmigten Bauplans.

 

Objektüberwachung

 

Siehe auch: Objektüberwachung

 

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI, in der Fassung von 2013) nennt für die Leistungen während der Bauausführung nur die Begriffe „Objektüberwachung (Bauüberwachung)“, „Örtliche Bauüberwachung“ und „Bauoberleitung“. Der Begriff „Bauleiter“ wird in der HOAI nur ein einziges Mal in Anlage 10 bei der Beschreibung einer besonderen Leistung, also einer Leistung, welche nicht durch die HOAI erfasst ist, im Leistungsbild Gebäude und Innenräume genannt.

 

Im Blatt 1 der VDI 4700 wird die Objektüberwachung als achte Leistungsphase des Leistungsbild Gebäude und Innenräume der HOAI definiert. Als Anmerkung heißt es hier, Zitat: „In dieser Phase erfolgt das Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften. Die Bauleitung leitet eine Baustelle oder Teile einer Baustelle. Sie ist für die ordnungsgemäße Ausführung der Bauarbeiten verantwortlich. [in Anlehnung an HOAI]“[2]

 

Somit überschneiden sich die Tätigkeiten eines Bauleiters mit dem Leistungsumfang des Planers, der für die Objektüberwachung nach HOAI beauftragt ist. Aber die HOAI nennt im Gegensatz zu der in den LBO beschriebenen Bauleitung, keine für die Objektüberwachung notwendigen Qualifikationen und umfasst zudem noch deutlich mehr Tätigkeiten als die Koordinierungsfunktion in Form einer Leitung der Baustelle. Auch kann die Objektüberwachung im Sinne der Leistungsphase 8 der HOAI ein Auftragnehmer, der neben der Planung auch die Bauausführung im Auftrag hat, wie zum Beispiel ein Generalübernehmer, nicht vornehmen.[3] Die Bauleitung mit einer Verpflichtung gegenüber der Bauordnungsbehörde kann jedoch sowohl vom Planer als auch von dem ausführenden Unternehmen erbracht werden.[4]

 

Bauoberleitung bei der Errichtung von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen nach HOAI

 

In der HOAI sind für die Bauoberleitung (BOL) in den Leistungsbildern Ingenieurbauwerke (§ 43) und Verkehrsanlagen (§ 47) je 15 Prozent der Honorare vorgesehen. In den Anlagen 12 und 13 sind die zugehörigen Grundleistungen und die besonderen Leistungen beschriebenen:

 

Grundleistungen

 

a) Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Koordinierung der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, einmaliges Prüfen von Plänen auf Übereinstimmung mit dem auszuführenden Objekt und Mitwirken bei deren Freigabe

 

b) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines Terminplans (Balkendiagramm)

 

c) Veranlassen und Mitwirken beim Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen

 

d) Kostenfeststellung, Vergleich der Kostenfeststellung mit der Auftragssumme

 

e) Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Feststellen von Mängeln, Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme

 

f) Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage

 

g) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran

 

h) Übergabe des Objekts

 

i) Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprüche

 

j) Zusammenstellen und Übergeben der Dokumentation des Bauablaufs, der Bestandsunterlagen und der Wartungsvorschriften

 

Besondere Leistungen

 

Kostenkontrolle

 

Prüfen von Nachträgen

 

Erstellen eines Bauwerksbuchs

 

Erstellen von Bestandsplänen

 

Örtliche Bauüberwachung:

 

Plausibilitätsprüfung der Absteckung

 

Überwachen der Ausführung der Bauleistungen

 

Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung)

 

Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers

 

Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen

 

Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprüfungen

 

Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel

 

Dokumentation des Bauablaufs

 

Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen und Prüfen der Aufmaße

 

Mitwirken bei behördlichen Abnahmen

 

Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen

 

Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen mit der Auftragssumme

 

Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage

Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach Anlage 14.2 Honorarzone I und II mit sehr geringen und geringen Planungsanforderungen auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis